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   SG Augsburg, 02.06.2022 - S 10 P 119/21   

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https://dejure.org/2022,22794
SG Augsburg, 02.06.2022 - S 10 P 119/21 (https://dejure.org/2022,22794)
SG Augsburg, Entscheidung vom 02.06.2022 - S 10 P 119/21 (https://dejure.org/2022,22794)
SG Augsburg, Entscheidung vom 02. Juni 2022 - S 10 P 119/21 (https://dejure.org/2022,22794)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB XI § 150 Abs. 2 S. 1, S. 2, S. 4, Abs. 3 S. 1, S. 2, S. 3, Abs. 6 S. 1
    Keine dreimonatige Ausschlussfrist für Pflegeeinrichtungen bei der Erstattung von infolge des Coronavirus anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen

  • rewis.io

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Kostenerstattung, Bescheid, Widerspruchsbescheid, Erstattung, Versorgung, Frist, Leistungserbringung, Widerspruch, Aufhebung, Aufwendungen, Ausschlussfrist, Zahlung, Anspruch, Zustimmung, Sinn und Zweck, bezifferte Geldleistung

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus SG Augsburg, 02.06.2022 - S 10 P 119/21
    Materiell-rechtliche Ausschlussfristen haben "strengen Ausnahmecharakter" (vgl. BVerfG vom 9.2.1982, Az.:1 BvR 799/78) und sind aus überwiegend rechtsstaatlichen Gründen der Verfahrenskonzentration oder Verfahrensbeschleunigung nur zulässig, wenn das Verfahren entsprechend ausgestaltet ist und den Rechtsschutz nicht wesentlich erschwert (vgl. BVerfG vom 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80).

    Sie müssen zumutbar und in ihrem Ausschließungsgehalt hinreichend genau bestimmt sein (vgl. etwa BVerfG vom 8.7.1982, a.a.O.).

  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R

    Krankenversicherung - Vergütungsforderung eines zugelassenen Leistungserbringers

    Auszug aus SG Augsburg, 02.06.2022 - S 10 P 119/21
    Der Zinsanspruch ergibt sich § 61 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), (vgl. BSG, Urteil vom 23.3.2006, Az.: B 3 KR 6/05 R).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 799/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

    Auszug aus SG Augsburg, 02.06.2022 - S 10 P 119/21
    Materiell-rechtliche Ausschlussfristen haben "strengen Ausnahmecharakter" (vgl. BVerfG vom 9.2.1982, Az.:1 BvR 799/78) und sind aus überwiegend rechtsstaatlichen Gründen der Verfahrenskonzentration oder Verfahrensbeschleunigung nur zulässig, wenn das Verfahren entsprechend ausgestaltet ist und den Rechtsschutz nicht wesentlich erschwert (vgl. BVerfG vom 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80).
  • SG München, 29.11.2022 - S 44 P 195/22

    Keine materielle Ausschlussfrist durch die Kostenerstattungs-Festlegungen des

    Das Sozialgericht Augsburg habe in einem vergleichbaren Fall eben mit dieser Argumentation und aufgrund weiterer rechtlich zutreffender Erwägungen zur fehlenden gesetzlichen Ermächtigung und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der Klage eines Einrichtungsträgers gegen eine Pflegekasse, die wie im vorliegenden Fall den Kostenerstattungsantrag nach § 150 Abs. 2 SGB XI allein wegen der angeblichen Fristüberschreitung kategorisch ausschloss, mit Urteil vom 02.06.2022 (S 10 P 119/21, juris) stattgegeben.

    Die erkennende Kammer schließt sich im Übrigen nach eigener Prüfung vollumfänglich den Ausführungen des SG Augsburg in dessen Entscheidung vom 02.06.2022 (- S 10 P 119/21 - juris) an, in welcher zu Recht u.a. auch darauf hingewiesen wird, dass die hier streitgegenständliche Fristenregelung in den Kostenerstattungs-Festlegung bei völlig fehlender Anordnung einer Rechtsfolge für den Fall der Fristversäumnis den bei materiell-rechtlichen Ausschlussfristen grundsätzlich zu stellenden strengen Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit ihres Ausschließungsgehaltes nicht genügt.

  • SG München, 29.02.2024 - S 15 P 298/22

    Verwaltungsvereinbarungen, Pflegekassen, Prämien, Pflegeeinrichtung,

    Die Ermächtigungsgrundlage, "das Nähere für das Verfahren einschließlich der Information der Beschäftigten und Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2 über ihren Anspruch" zu regeln, ermächtigt nicht zu einer einschränkenden materiell-rechtlichen Regelung, die vom Gesetzgeber nicht vorgesehen wurde und nicht alleine verfahrensrechtlicher Natur wäre (in diese Richtung auch für die Ermächtigungsgrundlage in § 150 Abs. 3 SGB XI SG Augsburg, Urteil vom 2. Juni 2022 - S 10 P 119/21 -, Rn. 39, juris).
  • SG München, 29.02.2024 - S 15 P 299/22

    Streitwertfestsetzung, Willenserklärungen, Erstattungsverfahren,

    Die Ermächtigungsgrundlage, "das Nähere für das Verfahren einschließlich der Information der Beschäftigten und Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2 über ihren Anspruch" zu regeln, ermächtigt aus diesem Grund nicht zu einer einschränkenden materiell-rechtlichen Regelung, die vom Gesetzgeber nicht vorgesehen wurde und nicht alleine verfahrensrechtlicher Natur wäre (in diese Richtung auch für die Ermächtigungsgrundlage in § 150 Abs. 3 SGB XI SG Augsburg, Urteil vom 2. Juni 2022 - S 10 P 119/21 -, Rn. 39, juris).
  • SG München, 09.08.2023 - S 28 P 228/22

    Ausschlussfrist für die Erstattung von Pflegeaufwendungen

    Die Regelung normiert keine Rechtsfolge bei Nichteinhaltung der Frist und ist insoweit nicht hinreichend bestimmt (SG Augsburg, Urteil vom 02.06.2022, Az. S 10 P 119/21, Rn. 38; SG B-Stadt, Urteil vom 29.11.2022, Az. S 44 P 195/22, Rn. 46; a.A. SG Cottbus, Gerichtsbescheid vom 24.11.2022, Az. S 16 P 43/21, Rn. 16).
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